Warnstufe 1

Warnstufe 1

7. Oktober 2021

Warnstufe 1       –        Erfurt

 

Sehr geehrte Eltern,

für die Stadt Erfurt wurde aufgrund des Anstiegs der ITS-Belegung (Schutzwert) in Thüringen zwei der Frühwarnindikatoren an zwei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten. Seit heute, Donnerstag, 7. Oktober, ist die Warnstufe 1 in Kraft getreten.

Deshalb müssen wir die Maßnahmen der Warnstufe 1 gemäß ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO und der Allgemeinverfügung des TMBJS vom 30. September umsetzten.

 

Dies bedeutet lt. Allgemeinverfügung:

4.1.

Die Schulleitung bietet allen Schülerinnen und Schülern zweimal in der Woche eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in der Schule unter Beaufsichtigung durch schulisches Personal mittels eines Selbsttests an.

Das Formular zur Genehmigung der Testung finden Sie zum Download in unseren Formularen.

4.2. Schülerinnen und Schüler, die Risikomerkmale für einen schweren Krankheitsverlauf bei einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 tragen, können auf Antrag bei der Schulleitung vom Präsenzunterricht befreit werden; die Verpflichtung zur Teilnahme an Prüfungen und Leistungsnachweisen bleibt davon unberührt. Schülerinnen und Schüler, die eine Erstimpfung bereits erhalten haben, aber noch nicht über einen vollständigen Impfschutz gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 verfügen, können auf Antrag bei der Schulleitung vom Präsenzunterricht befreit werden; die Verpflichtung zur Teilnahme an Prüfungen und Leistungsnachweisen bleibt davon unberührt. Zur Vermeidung einer besonderen Härte kann das zuständige staatliche Schulamt im Einzelfall Schülerinnen und Schüler, deren im selben Haushalt lebende Angehörige Risikomerkmale für einen schweren Krankheitsverlauf bei einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 tragen und nicht geimpft werden können, auf Antrag bei der Schulleitung vom Präsenzunterricht befreien; die Verpflichtung zur Teilnahme an Prüfungen und Leistungsnachweisen bleibt davon unberührt.

4.4.

Eltern und einrichtungsfremde Personen erhalten Zutritt zur Einrichtung oder zum Einrichtungsgelände nur, nachdem sie entweder eine Testung mit einem negativen Testergebnis vor Ort und unter Beobachtung von Mitarbeitern oder beauftragten Personen der Einrichtung durchgeführt haben oder der Einrichtungsleitung einen Nachweis über ein negatives Testergebnis, vollständigen Impfschutz oder eine Genesung vorgelegt haben, der den Anforderungen des § 27 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO genügt. Dies gilt nicht, solange der Aufenthalt in der Einrichtung eine Dauer von zehn Minuten nicht überschreitet oder wenn die Gesprächssituation einen ausreichenden Infektionsschutz erlaubt.

 

Ein MNS wird im Schulhaus getragen, nicht im Unterricht.

 

Wir werden am Montag, den 11. Oktober und am Donnerstag, 14. Oktober die Testungen auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 auf freiwilliger Basis vornehmen.

 

Vielen Dank für Ihr Verständnis und ihre Unterstützung.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

gez. S. Schober

Schulleiterin

Grundschule am Steigerwald

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